Die Abfertigung „neu“ gilt seit dem 1. Januar 2003 für alle Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen wurden. Mit dieser neuen Regelung wurde das alte leistungsorientierte Abfertigungssystem durch ein beitragsorientiertes System ersetzt, bei dem Arbeitgeber laufende Beiträge in eine Betriebliche Vorsorgekasse einzahlen. Die Abfertigung „neu“ entsteht bereits ab dem zweiten Beschäftigungsmonat, im Gegensatz zur alten Abfertigung, die erst nach drei Jahren ununterbrochener Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber Anspruch gewährt. Zudem kann der Abfertigungsanspruch bei der neuen Regelung beim Arbeitgeberwechsel mitgenommen werden. Dieses modernisierte System gilt auch für Selbständige und freie Dienstnehmer seit dem 1. Januar 2008. Zusammengefasst:
- Die Abfertigung „neu“ gilt seit dem 1.1.2003
- Anspruch besteht ab dem 2. Monat des Dienstverhältnisses
- Beiträge werden laufend in eine Betriebliche Vorsorgekasse eingezahlt
- Gilt auch für Selbständige seit 2008
- Anspruch kann bei Arbeitgeberwechsel mitgenommen werden
Diese Änderungen haben das Abfertigungssystem flexibler und gerechter gemacht.
