Fahrzeuge dürfen auf besonders gekennzeichneten Gehwegen nur parken, wenn ihre zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 Tonnen beträgt. Diese Regelung basiert auf § 42 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die vorschreibt, dass Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse über 2,8 t nicht auf solchen Gehwegen parken dürfen. Die besondere Kennzeichnung des Gehwegs zeigt an, dass das Parken für Fahrzeuge bis zu dieser Gewichtsbeschränkung erlaubt ist. Fahrzeuge, die schwerer sind, müssen auf anderen, dafür vorgesehenen Parkflächen geparkt werden. Diese Vorschrift dient der Sicherheit und der Verbesserung der Verkehrssituation auf Gehwegen.