Kurzantwort: Die Feuerstättenschau (und damit der Feuerstättenbescheid) wird gemäß § 14 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zweimal innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren durchgeführt, wobei der Abstand zwischen den Begutachtungen mindestens drei Jahre und höchstens fünf Jahre betragen soll. Der Feuerstättenbescheid listet nach der Prüfung auf, welche Arbeiten anstehen und in welchen Fristen sie erledigt werden müssen. Details und Kontext
- Häufigkeit der Feuerstättenschau: Zweimal innerhalb eines siebenjährigen Zeitraums. Zwischen den Terminen müssen mindestens drei Jahre liegen; der Abstand darf höchstens fünf Jahre betragen, damit die vorgeschriebene Regelung eingehalten wird. Diese Grundlage findet sich in der Regel in den einschlägigen Informationen zu § 14 SchfHwG (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz) und wird von verschiedenen Verbraucher- und Fachseiten entsprechend zusammengefasst.
- Inhalt des Feuerstättenbescheids: Nach Abschluss der Feuerstättenschau erstellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine schriftliche Bescheinigung. Diese enthält tabellarisch die bestehenden Feuerungsanlagen, die Fristen, in denen Wartungs- oder Messarbeiten stattfinden müssen, sowie die konkreten notwendigen Arbeiten. Betreiber sollten sicherstellen, dass sie die Fristen einhalten, da bei Versäumnissen Erinnerungen und gegebenenfalls behördliche Maßnahmen folgen können.
- Besonderheiten: Eine Feuerstättenschau ist auch erforderlich bei Neuerrichtung einer Feuerstätte oder bei Änderungen am Heizverhalten bzw. an Abgasanlagen. Wer in der Praxis eine Feuerstätte häufig nutzt oder umbaut, kann zusätzlich zu den regelmäßigen Schauen Termine mit dem Schornsteinfeger vereinbaren, um Aufwand und Kosten zu bündeln.
Was konkret beachten?
- Prüfen Sie den zuletzt ausgestellten Feuerstättenbescheid, um die exakten Fristen für Ihre Anlage zu kennen.
- Planen Sie rechtzeitig einen Termin mit dem Bezirksschornsteinfeger, damit keine Fristen versäumt werden.
- Prüfen Sie, ob bei Ihnen zusätzliche Arbeiten (z. B. Änderungen, Umbauten) eine Ausnahme oder zusätzliche Prüfungen erfordern.
Hinweis: Verschiedene Quellen zu diesem Thema bestätigen die gleiche Grundregel (zwei Begutachtungen in sieben Jahren; Mindestabstand drei Jahre; Inhalte des Bescheids). Sollten Sie eine präzise Auskunft für Ihre konkrete Situation benötigen (z. B. Ihr konkretes Intervall oder Fristen laut aktuellem Bescheid), kann eine kurze Prüfung der vorhandenen Unterlagen oder eine kurze Rücksprache mit Ihrem Bezirksschornsteinfeger helfen.
