Das Überholen ist unzulässig in folgenden Situationen:
- Bei unklarer Verkehrslage, also wenn die Verkehrssituation nicht eindeutig überblickt werden kann (z.B. an unübersichtlichen Stellen wie Kurven, Kuppen oder Hügeln).
- Wenn Verkehrszeichen das Überholen ausdrücklich verbieten, wie z.B. die Verkehrszeichen 276 und 277.
- An Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen.
- Wenn beim Überholen eine durchgezogene Linie überfahren werden müsste.
- Wenn der Fahrer für den Überholvorgang die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten müsste.
- Bei schlechter Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen, insbesondere wenn die Sichtweite unter 50 Meter liegt.
- Wenn durch das Überholen eine Gefährdung des Gegen- oder nachfolgenden Verkehrs entsteht.
- Wenn der Überholvorgang nicht vor Beginn eines Überholverbots oder vor dem Ende des überholten Fahrzeugs beendet werden kann.
- Bei Lkw über 7,5 Tonnen bei eingeschränkter Sicht.
- Wenn der nötige Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann.
Das bedeutet, man darf nur überholen, wenn die Verkehrslage klar und sicher ist, man genügend Sicht auf die gesamte Überholstrecke hat, und keine Verkehrszeichen oder andere Verkehrssituationen das Überholen verbieten. Außerdem muss das Überholen zügig und ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgen, und auf der linken Seite stattfinden (Rechtsüberholen ist nur in Ausnahmefällen erlaubt).
Zusätzlich ist es unzulässig, bei Fußgängerüberwegen oder an Bahnübergängen zu überholen, da hier besondere Gefahren bestehen. Auch das Überholen in Bereichen mit durchgezogenen Fahrbahnmarkierungen ist verboten, da diese auf eine Überholverbotszone hinweisen.
Kurz gefasst: Das Überholen ist verboten, wenn die Verkehrslage unklar oder unsicher ist, die Sicht eingeschränkt ist, es durch Verkehrszeichen verboten wird, Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer droht oder spezielle Straßenabschnitte (z.B. Fußgängerüberwege) betroffen sind.