In Deutschland gibt es keinen einheitlichen gesetzlichen „Zahltag“, entscheidend sind immer zuerst dein Arbeits‑ oder Tarifvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung.
Gesetzliche Grundregel
Nach § 614 BGB ist dein Gehalt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums fällig, also grundsätzlich am ersten Werktag des Folgemonats muss es auf deinem Konto sein, wenn im Vertrag nichts anderes steht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Geld deinem Konto gutgeschrieben ist, nicht der Tag der Überweisung durch den Arbeitgeber.
Übliche vertragliche Termine
Häufig geregelt sind folgende Varianten:
- Zahlung zum Monatsende oder spätestens zum 1. des Folgemonats.
- Zahlung bis zum 15. des Folgemonats; das ist arbeitsrechtlich zulässig, wenn es ausdrücklich vereinbart ist und gilt in der Praxis als äußerste Zumutbarkeitsgrenze.
Fehlt eine ausdrückliche spätere Regelung, gilt: Kommt das Geld am Monatsersten nicht, gerät der Arbeitgeber in Verzug.
Besonderheit Mindestlohn und Ausbildung
Beim gesetzlichen Mindestlohn muss der Lohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats auf dem Konto sein. Bei Auszubildenden ist in der Regel vorgeschrieben, dass die Vergütung spätestens am letzten Arbeitstag des laufenden Monats gezahlt wird.
Was du konkret tun solltest
- Schau in deinen Arbeits‑ oder Tarifvertrag: Dort steht meist „spätestens am…“ oder „am Ende des Monats“.
- Liegt dein Gehalt deutlich nach dem vereinbarten Termin (z.B. immer erst nach dem 15., obwohl vertraglich nichts dazu steht), kannst du deinen Arbeitgeber schriftlich mahnen und ggf. Verzugszinsen beanspruchen.
Wenn du magst, schreib kurz, in welchem Bundesland du arbeitest und was genau in deinem Vertrag steht, dann lässt sich das Datum genauer einordnen.
